Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch nach den §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch…
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg…
Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen…
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg…
Zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung von Gefangengen dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.