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Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt. Dritter Unterabschnitt Vollzug gegen Behörden
Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.
Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die §§ 3 und 3a bleiben…
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dritter Abschnitt Kosten
§ 60 Absatz 3 bleibt unberührt. Zweiter Unterabschnitt Anwendung unmittelbaren Zwanges
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.