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Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das für Finanzen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium, im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung…
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres…
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Inneres zuständige Ministerium.
Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Die erforderlichen…
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen der für das Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.