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Das Beschussgesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6…
Das Waffengesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW…
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:
Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die Gerichte, die Behörden der Staatsanwaltschaft sowie den Verfassungsgerichtshof. Vom Geltungsbereich…
Dieses Gesetz gilt nicht für Behörden, soweit diese in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung,…
Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen ist, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der das Waffengesetz nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.