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Das Waffengesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.
Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei…
Das Beschussgesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW…
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und…
Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen ist, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der das Waffengesetz nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz…
Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.