Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Heim wird von der Werkleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.
Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden. Sonderregelung zu § 5 Abs. 3 Rheinische Heilpädagogische Heime Düren und Langenfeld:
Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.
Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Werksausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.
Die Werkleitung handelt selbstständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der…
Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung…
Glaubt die Werkleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf…
Die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf…
1Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. 2Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen…
1Die Werkleitung ist, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem Beigeordneten übertragen wird, von dem Gemeinderat zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.