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Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft sind Einrichtungen im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung oder des § 16 der Kreisordnung. Kommunale Träger sind verpflichtet, für die jeweils von ihnen unterhaltenen Einrichtungen der Weiterbildung eine Satzung zu erlassen.
Die Satzung regelt insbesondere Stellung und Aufgabenbereich des Leiters und der Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung.
In der Satzung sind Art und Umfang der Mitwirkungsrechte festzulegen, die den Mitarbeitern und den Teilnehmern an Lehrveranstaltungen einzuräumen sind.
Vor Verabschiedung einer Satzung oder deren Änderung ist die Stellungnahme der betroffenen Einrichtungen einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.
Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den…
Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Delegiertenversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.