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Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen des Landes, der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden sowie anderer Träger gewährleistet werden.
Das Land kann bei Bedarf Einrichtungen der Weiterbildung mit überregionaler Bedeutung errichten und unterhalten. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen, denen ein Internat angegliedert ist.
Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen. Hierzu kann der Kultusminister eine Mustersatzung erlassen.
Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von…
Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in staatlicher oder in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in…
Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungseinrichtungen.
Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet.
Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft sind Einrichtungen im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung oder des § 16 der Kreisordnung. Kommunale…
Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.