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Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Lehrveranstaltungen kann folgende gleichwertige, aufeinanderbezogene Sachbereiche umfassen:
Bereich der nichtberuflichen, abschlußbezogenen Bildung,
Bereich der beruflichen Bildung,
Bereich der wissenschaftlichen Bildung,
Bereich der politischen Bildung,
Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung,
Bereich der Eltern- und Familienbildung,
Bereich der personenbezogenen Bildung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungseinrichtungen.
Das in Absatz 1 genannte Bildungsangebot ist nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren.
Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.
der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.