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Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden.
Der für das Vorhaben nach § 20 UVPG erforderliche Planfeststellungsbeschluss muss unanfechtbar sein oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Er ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570).
Die Enteignung ist zulässig, wenn der für das Vorhaben nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss…
Erfordert das Vorhaben nach anderen Gesetzen einen Planfeststellungsbeschluß oder einen anderen Verwaltungsakt, muß dieser unanfechtbar sein oder ein…
Der Träger der Straßenbaulast hat das Recht der Enteignung, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 38 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten…
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist…
1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung einer nach § 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgestellten oder genehmigten Deponie…
1Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff. festgestellten Plans notwendig ist. 2Einer weiteren Feststellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.