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Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
Durch die Enteignung können entzogen oder belastet werden.
das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen,
grundstücksgleiche Rechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige dingliche Rechte und
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken,
1Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff. festgestellten Plans notwendig ist. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. 3Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
1Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 2§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 41 genannten Anlagen entsprechend.
Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.[3]
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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