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Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen:
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR
niederzuschlagen,
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen.
Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro oder
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 8 000 Euro,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.