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Den Studierendenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen,
Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO
bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren
zu stunden,
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet
niederzuschlagen und
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie
bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren
bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.