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Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes…
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes…
1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2§ 76 Absätze 2 bis 4…
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums.
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.