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Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes…
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014…
1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2§ 76 Absätze 2 bis 4…
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums.
Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.