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Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen und
Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.
In Ergänzung zu § 9 des Raumordnungsgesetzes soll die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes regelmäßig einen Monat betragen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen vorgesehen werden.
Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf…
Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und…
Raumordnungspläne bestehen ergänzend zum Raumordnungsgesetz aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.
Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des…
Bei der erneuten Beteiligung nach § 9 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes kann die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 auf die durch die Änderung…
Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 14 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.