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Bei der bergrechtlichen Grundabtretung nach § 77 ff. Bundesberggesetz und bei den Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der Geldentschädigung die Bereitstellung von Ersatzland anzustreben.
In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums…
Im Falle des Eigentumsentzugs ist auf Antrag des Eigentümers die Entschädigung in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner…
Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und…
die Bereitstellung von Grundstücken weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde…
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Teils III vorgesehen…
Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.