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Vorranggebiete für die Windenergie in Regionalplänen sind auch dann Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 des Raumordnungsgesetzes, wenn sie in einem Planaufstellungsverfahren nach dem Raumordnungsgesetz, welches vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet oder abgeschlossen wurde, als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen wurden, das jeweilige Vorranggebiet nicht in den in § 28 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Gebieten liegt und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt wurden.
Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15.…
Werden im Flächennutzungsplan Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes dargestellt, sind diese vorbehaltlich des Absatzes 2…
Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen ab dem Jahr 2026 festgelegt…
Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die im Plan…
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land:Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses Gesetzes;
Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.