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Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
Aus dienstlichen Gründen kann die Pflichtstundenzahl (§ 2 Abs. 1) einer Lehrkraft durch den Schulleiter oder die Schulleiterin vorübergehend um bis zu zwei…
Eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl gemäß Absatz 1 ist durch eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl in späteren Schuljahren auszugleichen; dabei kann die…
Die Regelstundenzahl einer Lehrkraft, die wöchentlich mindestens je sechs Stunden Unterricht erteilt, für den gemäß Absatz 1 unterschiedliche Regelstundenzahlen…
Die Zahl der im Durchschnitt wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstundenzahl) ergibt sich aus der für die Lehrkraft maßgeblichen…
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.