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Aus dienstlichen Gründen kann die Pflichtstundenzahl (§ 2 Abs. 1) einer Lehrkraft durch den Schulleiter oder die Schulleiterin vorübergehend um bis zu zwei Unterrichtsstunden höher oder niedriger festgesetzt werden. Hierdurch entstehende Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahl sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgt, im folgenden Schuljahr auszugleichen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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