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Die Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ betragen nach Maßgabe des Haushalts
Grundschule 21,95
Hauptschule 17,86
Realschule 20,19
Sekundarschule 16,27
Fachklassen des dualen Systems Ausbildungsvorbereitung bb) Fachoberschule berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in dreijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 b) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, oder nach § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, 31,60 (Relation ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ analog Förderschule Berufskolleg), c) Teilzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 83,28 d) Teilzeit Doppelqualifikation 38,37 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems bb) Berufsfachschule Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in vierjähriger Teilzeitform cc) Fachoberschule berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in zweijähriger Teilzeitform berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) in zweijähriger Teilzeitform dd) Fachschule Teilzeit e) Teilzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 76,74 f) Vollzeit Einfachqualifikation 16,18 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems Ausbildungsvorbereitung bb) Berufsfachschule einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) cc) Fachschule Vollzeit g) Vollzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 32,36 h) Vollzeit Doppelqualifikation 12,70 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems bb) Berufsfachschule zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife cc) Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 12 in Vollzeit einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) i) Vollzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 25,40 j) Dreijährige Doppelqualifikation 27,28 aa) Berufsfachschule Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in dreijähriger Teilzeitform bb) Dreijährige Fachschule
Förderschulen
Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92
Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89
Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83
Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17
Klinikschule 5,89
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf…
der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten…
Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler…
Auf der Grundlage der geltenden Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW für das laufende Haushaltsjahr…
Gesamtschule | 25,5
Allgemeinbildende Schulen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.