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Die Schulaufsichtsbehörde[4] kann aus siedlungsstrukturellen Gründen oder wegen besonderer Gegebenheiten in der Organisationsstruktur des Unterrichts für einzelne Schulen von Schuljahr zu Schuljahr abweichende Werte festsetzen. Die Vorschriften über den geordneten Schulbetrieb sind zu beachten.
Für Religion und allgemeine Ethik sind gegebenenfalls durch Zusammenfassung von Klassen oder Jahrgangsstufen Gruppengrößen anzustreben, die den Klassenstärken bei Beachtung der Schülerricht- und -mindestzahlen entsprechen.
Schülerinnen und Schüler können zeitweise in besonderen klassen- und jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Zudem kann an Grundschulen zur Vermeidung einer Zusammenlegung oder Schließung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in dauerhaft eingerichteten jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Die Einhaltung der Bildungsstandards und Lehrplanvorgaben ist sicherzustellen. Schulen, die von den in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
Die Gruppenstärke, insbesondere in den Wahlpflichtfächern, soll in der Regel der Klassenstärke entsprechen; entgegenstehende räumliche und fachliche Gründe, insbesondere die Ausstattungsgegebenheiten von Fachräumen, sind zu berücksichtigen.
Für die unter § 2 Abs. 5 genannten Schulen ist, soweit es sich um Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fördermaßnahmen, Klassen für Behinderte, Klassen der Ausbildungsvorbereitung handelt, bei der Klassenbildung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf die jeweiligen besonderen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen.
Bei den Förderschulen ist auf die Art und auf den Grad der Behinderung und den dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarf im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Zur Personalisierung dieser Schulen, ihrer Schulkindergärten und des Krankenhausunterrichts werden unter Einbeziehung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte sowie Pflegekräfte folgende Schüler-Lehrer-Relationen festgelegt: Förderschule für Blinde und Sehbehinderte- Bereich Blinde5:1- Bereich Sehbehinderte7:1Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige- Bereich Gehörlose5:1- Bereich Schwerhörige7:1Förderschule soziale Entwicklung6:1Förderschule geistige Entwicklung4:1Förderschule körperliche und motorische Entwicklung4:1Förderschule Lernen11:1Förderschule Sprache7:1Krankenhaus- und Hausunterricht5:1 Für Schwerstmehrfachbehinderte ist im Rahmen der personellen Möglichkeiten ein angemessener Mehrbedarf zu berücksichtigen.