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Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes…
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung…
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf das für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs…
Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von…
Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung…
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6 Abs. 1 erlassen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.