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Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur erteilen:
von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis einschließlich der Anhänger und Unterklassen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Zuständige Behörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes…
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörden). Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde…
Die Fahrberechtigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Bewerber
Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind nach § 4 Absatz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes die Gemeinden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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