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Meine Befugnis, Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten
und b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten zu stunden,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften.
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie
bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.