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Meine Befugnis, Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs.
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie
einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.