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Besteht kein Grund zu der Annahme, dass außer den angezeigten noch andere nach § 4 zuzuziehende Familienmitglieder vorhanden sind, so genügt die eidesstattliche Versicherung des Vorstandes der Stiftung, dass ihm solche Mitglieder nicht bekannt sind.
Anderenfalls darf der Familienschluss nicht genehmigt werden, bevor die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen sind.
In dem Aufgebote sind die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes des Familienschlusses aufzufordern,…
Die Errichtung des Familienschlusses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein berechtigtes Familienmitglied vorhanden ist.
Erklärt sich ein nach den §§ 4, 5 zuzuziehendes Familienmitglied oder sein Vertreter auf die Aufforderung des Vorstandes nicht, so ist er auf Antrag des…
Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine…
Ist bei der vom König erteilten Bestätigung der Familienstiftung die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen worden, so bedarf…
in den Fällen des Satz 2 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.