Gesetze
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Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz hat.
Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung.
In dem Aufgebote sind die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes des Familienschlusses aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine gegen den Familienschluss Widerspruch zu erheben, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen werden würden.
Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu…
Antragsberechtigt ist die Ortspolizeibehörde.
Anderenfalls darf der Familienschluss nicht genehmigt werden, bevor die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des…
Für die Genehmigung einer Stiftung, die nach der Stiftungsurkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter…
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Gericht vor der Entscheidung über die Genehmigung die Mitglieder der berufenen…
Der Vorstand der Stiftung hat mit dem Gesuch um Aufnahme des Familienschlusses einen Entwurf des letzteren sowie ein Verzeichnis der zuzuziehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.