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Der Familienschluss bedarf der Aufnahme und der Genehmigung durch das Gericht, dem die Verwaltung oder Beaufsichtigung der Stiftung zusteht.
Wird in Ansehung einer Familienstiftung, deren Verwaltung oder Beaufsichtigung nach der Stiftungsurkunde von dem Gerichte geführt werden soll, das Landgericht…
Der Familienschluss muss einstimmig gefasst werden.
Der Vorstand der Stiftung hat mit dem Gesuch um Aufnahme des Familienschlusses einen Entwurf des letzteren sowie ein Verzeichnis der zuzuziehenden…
Die Genehmigung des Familienschlusses erfolgt, wenn den Vorschriften der §§ 4 bis 12 genügt, insbesondere auch die im § 5 Abs. 1 vorgesehene Frist abgelaufen…
Ist bei der vom König erteilten Bestätigung der Familienstiftung die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen worden, so bedarf…
Die Änderung der Verfassung sowie die Aufhebung der Stiftung kann durch Familienschluss erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung der Verfassung oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.