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Das Gericht hat zu prüfen, ob die Stiftungsurkunde deutlich und bestimmt gefasst ist und ob sie ausreichende Bestimmungen über die Bestellung eines Vorstandes enthält.
Stehen der Genehmigung der Stiftung Bedenken entgegen, so ist die Genehmigung zu versagen oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bestimmen. Im letzteren Falle ist die Genehmigung nach dem Ablaufe der Frist zu versagen, wenn nicht inzwischen die Bedenken beseitigt sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Genehmigung erteilt oder versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Gericht vor der Entscheidung über die Genehmigung die Mitglieder der berufenen Familie öffentlich aufzufordern, sich in einem hierfür bestimmten Termin zu erklären, widrigenfalls ihnen gegen die Entscheidung die Beschwerde nicht zustehe. Die Beschwerde steht jedem Erben, dem Testamentsvollstrecker und den in dem Termin erschienenen Mitgliedern der berufenen Familie zu. Artikel 2 Für die Verfassung einer Familienstiftung gelten folgende Vorschriften:
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn das Stiftungsgeschäft unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wird. Der Widerruf ist dem Antragsteller schriftlich…
Stiftungen, die keine Satzung oder eine den zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, der zuständigen…
Über den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Genehmigung entscheidet die Stiftungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende…
Wird in Ansehung einer Familienstiftung, deren Verwaltung oder Beaufsichtigung nach der Stiftungsurkunde von dem Gerichte geführt werden soll, das Landgericht…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere…
Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.