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Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz folgende hoheitliche Aufgaben übertragen:
Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 17 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes,
Bekanntgabe von Sachverständigen Stellen nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 42a Abs. 1 und 3 des Landesabfallgesetzes,
Anerkennung von Organisationen nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
Prüfung der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Konzepte, Dokumentationen und Bescheinigungen,
Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Batterieverordnung, Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien nach § 10 Abs. 1 Batterieverordnung sowie Entgegennahme der Anzeige zur Erfolgskontrolle nach § 10 Abs. 2 Batterieverordnung,
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des § 11 Nr. 17 Altfahrzeugverordnung.
Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde.
zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 11 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S.…
Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu erbringen durch
eines Nießbrauchs nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.