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Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.
Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben
Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz
Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz
Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz
Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz
Berufsbildung nach der zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung
auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.
Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz
die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz:
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
die übrigen Aufgaben nach § 31 Abs. 2 LuftVG;
Die Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 können insbesondere wahrgenommen werden durch
soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.