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Die Aufgaben der Versorgungsämter in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierung über, in deren Bezirk das jeweilige Versorgungsamt seinen Sitz hat, soweit die Aufsicht keine abweichenden Regelungen für einzelne Förderprogramme trifft.
Die den Versorgungsämtern Düsseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.
Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a, 18b und 47 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des §§ 6b Abs.…
Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen…
Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und die Bezirksregierung Düsseldorf…
Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite…
Die Bezirksregierungen führen jeweils die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt. Abweichend davon ist für die…
Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt dem für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.