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Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,
bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. Teil 2 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper
beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den…
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des…
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7…
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7…
die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt nach…
Über Absatz 1 hinaus kann der Untersuchungsanstalt die Durchführung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung des Ministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.