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Den Beliehenen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Absatz 4 wird, soweit sie Landesaufgaben für das Ministerium wahrnehmen, die Befugnis übertragen,
Vergleiche gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO
bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren
zu stunden,
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO
bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet
niederzuschlagen und
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie
bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet
bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet,
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen
Ansprüche gemäß § 59 Absatz1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.