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Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln wahr.
Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665)) obliegt den Gemeinden.
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine…
Das Zustellungszeugnis (Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens) erteilt im Falle des § 4 die zentrale Behörde.
Soll nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des Übereinkommens ein ausländisches Schriftstück zugestellt werden, das weder in deutscher Sprache abgefaßt…
Die zentrale Behörde kann das ausländische Schriftstück durch die Post mit Postzustellungsurkunde zustellen, wenn es in deutscher Sprache abgefaßt oder von…
Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und…
Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.