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Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer
das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer,
die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer,
die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,
die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen
bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.
der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten…
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16 und
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts…
ihnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden ist,
ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens…
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.