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Als Ämter mit leitender Funktion auf Probe im Sinne des § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 3 LBG werden die im Dienst der Hochschulen gem. § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter als
Leiterin oder Leiter eines Dezernats der Hochschulverwaltungen
Leiterin oder Leiter von Hochschulbibliotheken
Leiterin oder Leiter von Hochschulrechenzentren
bestimmt.
Ämter der als Leiterinnen oder Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamtinnen oder Beamten, die zugleich Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte sind,…
die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen
für die Leitung der den Landesministerien nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes die…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.…
Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.