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Der Bund hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) und dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104 b GG für Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder geschaffen. Das Sondervermögen des Landes hat die Aufgabe, die Finanzhilfen des Bundes für die Zukunftsinvestitionen der Kommunen und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den vom Land Nordrhein-Westfalen und den Kommunen gemeinsam aufzubringenden Finanzierungsanteil durch Vereinnahmung zu bündeln und zu verausgaben.
Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck…
Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten…
Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger im Sinne von § 2 Absatz 3 des Risikofondsgesetzes gegen das Sondervermögen werden durch dieses…
Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
Das Sondervermögen dient dem Ausgleich konjunkturbedingter Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt mit dem Ziel der Realisierung der…
Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu bündeln. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.