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Die örtlichen Ordnungsbehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.
Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und…
Die zuständige Behörde kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalles Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise…
Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken…
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.