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Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann die zuständige Behörde andere Verbrennungsbedingungen zulassen, sofern Die zuständigen Behörden haben…
Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht…
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten der Absätze 1 bis 3 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche…
Die örtlichen Ordnungsbehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls…
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.