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Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 3 und danach für Tätigkeiten nach
§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
§ 3 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 3 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten bis zum 31. Dezember 2020 auch folgende Stellen als Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018:
die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 und
die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren.
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Für die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2, 3, 5…
Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018,
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 3…
Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu erbringen durch
Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern mindestens zehn Jahre ab Fertigstellung des Gebäudes, der vollständigen…
Absatz 1 Satz 3 und 4.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.