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Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 3 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erfüllt werden.
Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 3 und 4 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 nicht zu erwarten sind. Teil 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit…
Nachweise, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt…
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre…
Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
Nachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen…
gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.