Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages und Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Die Veröffentlichung kann in der Weise erfolgen, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an geeigneter Stelle abgerufen werden kann; dabei ist diese Abrufmöglichkeit für mindestens zwei Wochen gut wahrnehmbar auf der Startseite zu platzieren. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch eine die wesentlichen Informationen enthaltende, aussagefähige Kurzbeschreibung hierauf unter Nennung einer genauen Abrufadresse hinzuweisen.
Für Veröffentlichungsersuchen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen kann die für die Veröffentlichung zuständige Stelle verlangen, dass das…
Wahlbekanntmachungen des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
Wahlbekanntmachungen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen…
Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden. Rubrum und Tenor der Feststellung nach Satz 1 werden im Ministerialblatt für das…
Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.