Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer oder mehreren Behörden des Landes die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gemäß Artikel 28 und als Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zu übertragen.
Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um Hilfeleistung gemäß §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen über eine oder mehrere zentrale Stellen zu leiten sind und welche Stelle oder Stellen diese Aufgabe übernehmen.
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung…
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen über das Portal zu…
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1] das Nähere zu regeln über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.