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Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist.
Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner…
Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um…
Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Soweit nicht anderweitig geregelt, können folgende Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem Dienstherrn abgeordnet, in dessen Dienstbereich diese Verordnung gilt, verbleibt die Zuständigkeit bei der…
Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.