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Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.
Anträge gemäß § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.
Beim Übergang des Eigentums nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu…
1Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 10 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der…
Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der…
Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde zu…
Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2, 2b, 2c, 5 und 8 Bundesfernstraßengesetz werden dem Landesbetrieb Straßenbau, soweit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.