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Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Straßenbaubehörden sind
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, wobei sich die Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen nach § 50a richtet,
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind.
Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Straßenaufsichtsbehörde ist
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist oder soweit die Aufgabenerledigung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 50a erfolgt,
im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Die Aufgaben nach § 50a werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nr. 1. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. Sie können einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben die Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme durch die Fachaufsichtsbehörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entstehen.
Den Antrag nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind.
Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der…
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs.…
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Obere besondere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau für Staatsstraßen, soweit der Freistaat…
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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