Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 148 Absatz 2 Satz 1 Grundbuchordnung).
Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“ abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“ einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
Erst nach Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.
Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts…
Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass…
Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Handelsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht…
Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die…
Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme…
Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.