Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ermächtigung der Landesregierung,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird,
durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln,
durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln und
durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen
wird auf das Justizministerium übertragen.
Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 bis 4.
Die Ermächtigung der Landesregierung in § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch Rechtsverordnung die Landesbehörde zu bestimmen, welche…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, wird auf das…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte…
die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der…
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.